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Bußgelder drastisch erhöht

2018 02

 

Die Straßenverkehrsordnung regelt in § 38 Absatz 1: "Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten. Es ordnet an: „Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen“."

Wenn es unterlassen wurde, einem Einsatzfahrzeug mit blauem Blinklicht und Martinshorn sofort freie Bahn zu schaffen, beträgt das Bußgeld 240 Euro, es werden außerdem 2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot fällig. Bei einer Gefährdung erhöht sich hier das Bußgeld auf 280 Euro, bei einer Sachbeschädigung auf 320 Euro; die 2 Punkte und das Fahrverbot werden auch in diesen Fällen verhängt.

 

Für das Schaffen der "freien Bahn" gibt es die Regelung in § 11 Absatz 2 der StVO: "Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Gasse bilden.“

Wenn auf einer Autobahn oder einer außerörtlichen Straße keine freie Gasse zur Durchfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen gebildet wurde, obwohl der Verkehr stockte, sind 200 Euro Bußgeld und 2 Punkte fällig.

Ein Monat Fahrverbot kommt zu den 2 Punkten und zum Bußgeld hinzu bei einer zusätzlichen

- Behinderung von Einsatzfahrzeugen (Bußgelderhöhung auf 240 Euro),
- Gefährdung (Bußgelderhöhung auf 280 Euro)
- Sachbeschädigung (Bußgelderhöhung auf 320 Euro).

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